Rechtsfolger
BG

§ 154a ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
BGBl. Nr. 403/1977
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
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§ 154a.
(1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
(2) Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017850
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P154a/NOR12017850