Rechtsfolger
BG

§ 161 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1984
BGBl. Nr. 566/1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 58/2004
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Legitimation der unehelichen Kinder
b) durch die nachfolgene Ehe
§ 161.
(1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt (§ 163b) und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.
(2) Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
(3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017859
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P161/NOR12017859