Rechtsfolger
BG

§ 162a ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1984
BGBl. Nr. 566/1983
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995
BGBl. Nr. 25/1995
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§ 162a.
(1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.
(2) Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017861
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P162a/NOR12017861