Rechtsfolger
BG

§ 162c ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1984
BGBl. Nr. 566/1983
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995
BGBl. Nr. 25/1995
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§ 162c.
(1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf das Kind über.
(2) Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
(3) Leitet das Kind aber seinen Familiennamen auch vom Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Legitimierten ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn der Ehegatte dem Übergang zugestimmt hat.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017863
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P162c/NOR12017863