Rechtsfolger
BG

§ 180a ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1960
BGBl. Nr. 58/1960
Außerkrafttretensdatum
30.06.2004
BGBl. I Nr. 58/2004
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Bewilligung.
§ 180a.
(1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.
(2) Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Vorraussetzungen des Abs. 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017898
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P180a/NOR12017898