Rechtsfolger
BG

§ 193 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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§ 193.
(1) Ein Ehegatte bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft der Zustimmung des anderen Ehegatten. Das Gericht hat von der Zustimmung abzusehen, wenn der andere Ehegatte diese aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert. Als ein gerechtfertigter Grund ist besonders eine Gefährdung der Ehe oder des Familienlebens durch die Vormundschaft anzusehen.
(2) Der Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es nicht, wenn der andere Ehegatte unbekannten Aufenthaltes oder nicht nur vorübergehend zu einer verständigen Äußerung unfähig ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017916
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P193/NOR12017916