Rechtsfolger
BG

§ 255 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.04.1967
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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§ 255. Gefährdet eine Vormundschaft über ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegensteht.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017982
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P255/NOR12017982