Rechtsfolger
BG

§ 262 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
b) Schlußrechnung;
§ 262. Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zwey Monathen nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlußrechnung zu übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frey.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017988
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P262/NOR12017988