Rechtsfolger
BG

§ 281 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1984
BGBl. Nr. 136/1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 58/2004
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§ 281.
(1) Einer behinderten Person ist, wenn ihr Wohl nicht anderes erfordert, eine geeignete, ihr nahestehende Person, ist sie minderjährig, der bisherige gesetzliche Vertreter zum Sachwalter zu bestellen.
(2) Erfordert es das Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen.
(3) Erfordert die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend Rechtkenntnisse, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) zum Sachwalter zu bestellen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018007
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P281/NOR12018007