Rechtsfolger
BG

§ 391 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.1989
BGBl. Nr. 343/1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
BGBl. I Nr. 140/1997
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§ 391.
Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigenthümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehn von Hundert des gemeinen Werthes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 2000 S erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Uebermaßes nur zu Fünf von Hundert ausgemessen werden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018119
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P391/NOR12018119