Rechtsfolger
BG

§ 1245 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
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Sicherstellung des Heirathsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes;
§ 1245.
Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern. Vormünder und Curatoren einer pflegebefohlenen Braut können die Sicherstellung des Heirathsgutes, und eben so der bedungenen Widerlage und des Witwengehaltes ohne Genehmigung des obervormundschaftlichen Gerichtes nicht erlassen.

Fassungen

  • ab 01.01.1812 — Stammfassung JGS Nr. 946/1811 ◀ diese Fassung
  • ab 01.07.2001 lesen · Diff
  • ab 01.01.2010 — aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018987
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1245/NOR12018987