Rechtsfolger
BG

§ 1495 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1978
BGBl. Nr. 280/1978
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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§ 1495.
Auch zwischen Ehegatten, dann zwischen Kindern oder Pflegebefohlenen, und ihren Aeltern oder Vormündern kann, so lange erstere in ehelicher Verbindung, letztere unter älterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98); doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch im Sinn des § 100 anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019272
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1495/NOR12019272