Rechtsfolger
BG

§ 36 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 19/2001
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Ausschluß der lebenslangen Freiheitsstrafe
§ 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Hat eine solche Person eine Tat begangen, die ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, so tritt an die Stelle dieser Strafdrohung die Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029578
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P36/NOR12029578