Rechtsfolger
BG

§ 177 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Fahrlässige Gemeingefährdung
§ 177.
(1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029723
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P177/NOR12029723