Rechtsfolger
BG

§ 181b StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1989
BGBl. Nr. 605/1987
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
BGBl. Nr. 762/1996
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und Betreiben von Anlagen
§ 181b. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
1. Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt oder
2. eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 2 entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029728
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P181b/NOR12029728