Rechtsfolger
BG

§ 233 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1988
BGBl. Nr. 605/1987
Außerkrafttretensdatum
06.03.2001
BGBl. I Nr. 19/2001
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Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes
§ 233.
(1) Wer außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall nachgemachtes oder verfälschtes Geld
1. mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
2. als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 500 000 S begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029782
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P233/NOR12029782