Rechtsfolger
BG

§ 276 StGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 130/2001
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Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
§ 276. Wer ein Gerücht, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029825
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P276/NOR12029825