Rechtsfolger
BG

§ 318 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
BGBl. I Nr. 93/2007
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Voraussetzungen der Bestrafung
§ 318.
(1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur auf Antrag der Bundesregierung zu verfolgen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.
(3) Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029868
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P318/NOR12029868