Rechtsfolger
BG

§ 1 KSchG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.1979
BGBl. Nr. 140/1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
BGBl. I Nr. 6/1997
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I. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und
Verbrauchern
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1 (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
(2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z. 1 zu diesem Betrieb.
(4) Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 2 Abs. 1 ArbGerG) mit dem Arbeitgeber schließt.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12031483
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P1/NOR12031483