Rechtsfolger
BG

§ 28 KSchG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.1979
BGBl. Nr. 140/1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
BGBl. I Nr. 6/1997
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
II. HAUPTSTÜCK
Verbandsklage
Unterlassungsanspruch
§ 28. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung geklagt werden.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12031510
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P28/NOR12031510