Rechtsfolger
BG

§ 14 UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
23.11.1984
BGBl. Nr. 448/1984
Außerkrafttretensdatum
31.03.1992
BGBl. Nr. 147/1992
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2. Allgemeine Bestimmungen
Anspruch auf Unterlassung
§ 14.
In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2 und 6a kann der Anspruch auf Unterlassung auch vom Österreichischen Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden.
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 8)

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033587
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P14/NOR12033587