Rechtsfolger
BG

§ 28 UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
23.11.1984
BGBl. Nr. 448/1984
Außerkrafttretensdatum
31.03.1992
BGBl. Nr. 147/1992
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§ 28.
Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung oder eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.
(BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 7)

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033601
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P28/NOR12033601