Rechtsfolger
BG

§ 30 UWG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
23.11.1984
BGBl. Nr. 448/1984
Außerkrafttretensdatum
31.03.1992
BGBl. Nr. 147/1992
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2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
§ 30.
(1) Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
(2) Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9 und 10)

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033603
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P30/NOR12033603