Rechtsfolger
BG

§ 34 UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
23.11.1984
BGBl. Nr. 448/1984
Außerkrafttretensdatum
31.03.1992
BGBl. Nr. 147/1992
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5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33
§ 34.
(1) Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. § 19 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3 oder 33 Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 15)
(3) Wer den Vorschriften dieses Abschnittes zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die §§ 14 bis 18 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 88/1975, Art. I Z 5)

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033607
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P34/NOR12033607