Rechtsfolger
BG

§ 278a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.1993
BGBl. Nr. 527/1993
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
BGBl. Nr. 762/1996
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Kriminelle Organisation
§ 278a.
(1) Wer eine Organisation gründet, deren Zweck oder Tätigkeit, wenn auch nicht ausschließlich, auf die fortgesetzte Begehung im § 278 Abs. 1 genannter oder nach § 12 des Suchtgiftgesetzes 1951 strafbarer Handlungen gerichtet ist, oder sich an einer solchen Organisation als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 278 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 165a gilt entsprechend.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12036321
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P278a/NOR12036321