Rechtsfolger
BG

§ 31f KSchG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.05.1994
BGBl. Nr. 247/1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
BGBl. I Nr. 6/1997
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§ 31f.
(1) Die Pflicht des Veranstalters zum Ersatz eines Schadens an der Person kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 6 Abs. 1 Z 9 - soweit er sich auf andere Schäden bezieht - und § 9 sind auch auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem I. Hauptstück nicht unterliegen.
(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31a bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12036658
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P31f/NOR12036658