Rechtsfolger
BG

§ 310 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
15.09.1993
BGBl. Nr. 570/1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
BGBl. I Nr. 131/1997
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Verletzung des Amtsgeheimnisses
§ 310.
(1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines nach Art. 52a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei seinen Verhandlungen Berechtigter ein ihm zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(3) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12036998
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P310/NOR12036998