Rechtsfolger
BG

§ 390 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1998
BGBl. I Nr. 140/1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 98/2001
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§ 390.
Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besondern Merkmahle der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der Werth der gefundenen Sache 5000 S übersteigt, drey Mahl durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12039750
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P390/NOR12039750