Rechtsfolger
BG

§ 28a KSchG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2001
BGBl. I Nr. 185/1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 48/2001
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§ 28a.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz oder der Vereinbarung von mißbräuchlichen Vertragsklauseln gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.
(2) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12041212
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P28a/NOR12041212