Rechtsfolger
BG

§ 15 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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§ 15.
Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage (§ 74) muß bei der Anmeldung des Gewerbes oder der Erteilung der Bewilligung aber noch nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden kann.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082265
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P15/NOR12082265