2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Augenoptiker
§ 96.
Augenoptiker (§ 94 Z 64) sind zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung berechtigt. Sie haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.