Kraftfahrzeugtechniker
§ 104.
Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 19) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Autospengler, Karosseriebauer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Arbeiten des Spengler-, Schlosser-, Schmiede-, Lackierer-, Tapezierer- und Sattlergewerbes an Kraftfahrzeugen berechtigt.
Schlagworte
Spenglergewerbe, Schlossergewerbe, Schmiedegewerbe, Lackierergewerbe,
Tapezierergewerbe