Rechtsfolger
BG

§ 119 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
BGBl. I Nr. 63/1997
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Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker
§ 119.
(1) Schlosser (§ 94 Z 13) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.
(2) Schlosser (§ 94 Z 13) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.
Schlagworte
Maschinentechniker

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082382
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P119/NOR12082382