Tischler
§ 122.
Tischler (§ 94 Z 37) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von eingeschoßigen Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.
Schlagworte
Kunststeinbelag, Natursteinbelag