Rechtsfolger
BG

§ 131 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Besondere Voraussetzung
§ 131.
(1) Das Gewerbe der Bestatter darf nur ausgeübt werden, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung vorliegt. Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082394
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P131/NOR12082394