Rechtsfolger
BG

§ 135 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
BGBl. I Nr. 63/1997
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Drucker
§ 135.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 124 Z 4) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 4 ist unbeschadet der Rechte der Drucker
1. die Spielkartenerzeugung;
2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).
Schlagworte
Strickware

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082398
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P135/NOR12082398