Druckformenhersteller
§ 136.
Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Druckformenhersteller die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im § 135 Abs. 3 Z 2 genannten Erzeugnisse.