Handelsgewerbe
§ 157.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Handelsgewerbes (§ 124 Z 11) berechtigt sind, sind auch
1. zum Betrieb von Tankstellen (§ 124 Z 21) und
2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158 berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.