Altwarenhandel
§ 160.
(1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem gebundenen Gewerbe des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) ist verboten.
(2) Die Bestimmungen des § 161 Abs. 2 über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler.