Rechtsfolger
BG

§ 170 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
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Spediteure einschließlich der Transportagenten
§ 170.
(1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 124 Z 19) sind auch berechtigt:
1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
2. zur Lagerei;
3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 19 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.
Schlagworte
Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schiffahrtsverkehrsunternehmen

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082433
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P170/NOR12082433