Rechtsfolger
BG

§ 206 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
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Steinmetzmeister
§ 206.
(1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt
1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften.
(2) Die Rechte der Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 1), der Schlosser (§ 94 Z 13) und der Bildhauer (§ 94 Z 94) bleiben unberührt.
Schlagworte
Betonwarenerzeuger

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082469
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P206/NOR12082469