Rechtsfolger
BG

§ 210 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
BGBl. I Nr. 10/1997
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Elektrotechniker
§ 210.
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt
1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.
Schlagworte
Starkstromeinrichtung, Maschinentechniker

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082473
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P210/NOR12082473