Bezeichnung
§ 224.
(1) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 64) als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker erbracht haben sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines mindestens dreijährigen entsprechenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erbringen, dürfen die Berufsbezeichnung „Optometrist“ führen.
(2) Abs. 1 tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Abs. 1 regelt.
Anmerkung
Die im Abs. 2 bezeichnete Verordnung, BGBl. Nr. 158/1994, ist mit 9.3.1994 in Kraft getreten.