Rechtsfolger
BG

§ 254 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
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Bewachungsgewerbe
§ 254.
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
Anmerkung
Der Abs. 2 wurde zweimal vergeben.
Schlagworte
Personenverkehr, Ordnerdienst, Fahrzeugbegleitung

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082517
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P254/NOR12082517