8. Bestimmungen für einzelne in der Form eines Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe
§ 285.
Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 59, 60 oder 61 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 97, § 100 oder § 103 zu.