Rechtsfolger
BG

§ 365 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
31.01.1996
BGBl. Nr. 194/1994
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o) Gewerberegister
§ 365.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, Handwerke und gebundene Gewerbe (Gewerberegister) zu führen, in das jede Änderung im Stande der Gewerbe und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen einzutragen sind. Von diesen Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.2.1996 in Kraft)
(4) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zwecke der automationsunterstützten Führung der Gewerberegister ist zulässig. Die Übermittlung von Daten aus einem automationsunterstützt geführten Gewerberegister ist zulässig, wenn bundesgesetzliche Vorschriften eine Verständigungspflicht der Gewerbebehörden über Eintragungen im Gewerberegister vorsehen oder wenn gemäß Abs. 2 eine Auskunft aus dem Gewerberegister zu erteilen ist.
(5) Im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser unverzüglich mitzuteilen:
1. bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung die Namen des Gewerbetreibenden sowie die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes;
2. Änderungen in ihren Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.
(6) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen und alle für die Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten zu übermitteln.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082634
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365/NOR12082634