Rechtsfolger
BG

§ 365b GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
BGBl. I Nr. 10/1997
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§ 365b.
Wenn auf Grund einer amtswegigen oder über Antrag vorgenommenen Prüfung festgestellt wird, daß die einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nicht zur Gänze den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 Abs. 4 entsprechen, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils auf Grund der internationalen Verträge eingesetzten Stellen oder Ausschüsse unter Darlegung der Gründe zu befassen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082636
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365b/NOR12082636