Rechtsfolger
BG

§ 370 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
19.03.1994
BGBl. Nr. 194/1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
BGBl. I Nr. 63/1997
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§ 370.
(1) Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47 hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082643
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P370/NOR12082643