Rechtsfolger
BG

§ 128 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1994
BGBl. Nr. 314/1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
BGBl. I Nr. 68/2002
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Arbeitsvermittler
§ 128.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12083104
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P128/NOR12083104