Rechtsfolger
BG

§ 23a GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1996
BGBl. I Nr. 10/1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
BGBl. I Nr. 63/1997
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Prüfungsteil Ausbilderprüfung
§ 23a.
(1) Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.
(2) Für Personen, die
1. bereits die Prüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes oder eine unter § 29h des Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden haben oder
2. unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.
(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 festzulegen, daß abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088820
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P23a/NOR12088820